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Tree Fern 20 cm
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Conditions of Use Conditions of Use
AGB und wichtige Kundeninformationen

1. Geltung der AGB

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten im Geschäftsbetrieb mit allen unseren Kunden.

1.2. Sämtliche - auch künftige - Lieferungen und Leistungen erfolgen - vorbehaltlich Ziffer 3. - ausschließlich unter Einbeziehung dieser AGB, sofern diese nicht im Einzelfall oder aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit einem Kunden vertraglich abgeändert oder ausgeschlossen werden.

1.3. Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen unserer Kunden sind für uns nicht verbindlich, es sei denn, dass wir ihnen im Einzelfall oder aufgrund einer Rahmenvereinbarung mit einem Kunden zugestimmt haben.

2. Vertragsschluss

2.1. Angesichts der begrenzten Produktionskapazitäten sind unsere ersten Angebote (z.B. in Prospekten, Katalogen, Werbemitteln oder bei Beantwortung von Anfragen) noch keine Anträge im Sinne des § 145 BGB, sondern freibleibend und unverbindlich. Sie sind vielmehr nur als Aufforderungen zur Abgabe von Anträgen durch den Kunden zu verstehen.

2.2. Der Kunde ist an einen von ihm abgegebenen Antrag uns gegenüber für einen Zeitraum von 4 Wochen ab Zugang bei uns gebunden, falls er bei Abgabe des Antrags nichts anderes bestimmt.

2.3. Ein Auftrag kommt erst dadurch zustande, dass wir den Antrag des Kunden durch schriftliche Bestätigung annehmen oder die Lieferung oder Leistung ohne vorherige schriftliche Annahmebestätigung ausführen.

2.4. Erfolgt die Annahme durch uns - egal ob schriftlich oder durch Ausführung - nach Ablauf der 4-wöchigen Bindungsfrist (Ziffer 2.2), so gilt der Vertrag dennoch als zustande gekommen, wenn der Kunde nicht unverzüglich widerspricht.

2.5. Unsere Angestellten und Handelsvertreter - mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen - sind nicht berechtigt, mündlich verbindliche Vereinbarungen für uns abzuschließen. Jegliche mündliche Vereinbarungen durch diese Personen bedürfen zur Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.

2.6. Wir haben das Recht, in unseren Auftragsbestätigungen Sorten, Mengen und Liefertermine den tatsächlichen Liefermöglichkeiten anzupassen. Solche Änderungen gelten als vereinbart, wenn der Kunde nicht innerhalb von 8 Kalendertagen ab Zugang der Auftragsbestätigung widerspricht. Dies gilt nur, wenn die Änderung unter Berücksichtigung unserer Interessen für den Kunden zumutbar ist. Wir haften nicht für Schäden, die durch eine eventuelle Nichtverwertbarkeit gelieferter und nicht beanstandeter Ersatzsorten entstehen.

2.7. Bei einem Widerspruch (Ziffern 2.4 und 2.6), bei eventuellen Rückfragen oder Auftragsänderungen muss unsere Auftragsnummer angegeben werden, da sonst eine kurzfristige Bearbeitung durch uns nicht sichergestellt ist.

2.8. Bei offensichtlichen Irrtümern in Angeboten, Bestätigungen oder Rechnungen behalten wir uns das Recht auf nachträgliche Berichtigung vor.

3. Bestellung auf elektronischem Weg / Geltung von AGB

3.1. Sofern unter Nutzung unseres Internetangebotes ein Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden soll, gelten insoweit alleine unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen die gemäß § 312e (1) Nr. 4 BGB im Rahmen unseres Internetangebotes abrufbar sind. Soweit unsere im Internet abrufbaren AGB von den vorliegenden AGB abweichen, gelten im elektronischen Geschäftsverkehr ausschließlich die im Internet abrufbaren AGB.

4. Lieferung/Liefertermine/Lieferbeschränkungen bzw. -ausschlüsse

4.1. Vereinbarte Liefertermine beziehen sich auf die Bereitstellung der Ware zur Übergabe oder zum Versand in unserem Stammbetrieb in Vaihingen/Enz-Ensingen. Liefertermine sind insoweit unverbindlich, als Lieferungen innerhalb von 2 Wochen vor und bis 4 Wochen nach dem vereinbarten Termin als rechtzeitig gelten.

4.2. Unsere Lieferpflicht ruht, solange die richtige und rechtzeitige Lieferung durch unsere Zulieferer nicht erfolgt ist. Dies gilt nur für den Fall, dass die Terminüberschreitung nicht von uns oder unserem Zulieferer zu vertreten ist.

4.3. Rohstoff- oder Energiemangel, Streiks, Aussperrungen, Verkehrsstörungen, behördliche Verfügungen oder andere öffentlich-rechtliche Beschränkungen, Betriebsstörungen, alle Fälle höherer Gewalt und sonstige Umstände, die weder von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen zu vertreten sind und die von uns nicht vorhersehbar waren, befreien uns für die Dauer ihres Bestehens von unserer Lieferpflicht, soweit diese Umstände unsere Lieferfähigkeit beeinträchtigen.

4.4. In den Fällen der Ziffern 4.2 und 4.3 sind wir berechtigt, ohne Verpflichtung zum Schadenersatz - vorbehaltlich Ziffer 13 - vom Vertrag zurückzutreten, wenn uns die Leistung unmöglich oder unzumutbar geworden oder ein Ende des Leistungshindernisses nicht absehbar ist. Dies gilt nur, wenn wir oder unser Erfüllungsgehilfe das Leistungshindernis nicht zu vertreten haben und wenn wir den Kunden von den vorgenannten Leistungshindernissen unverzüglich informiert haben. Im Falle des Rücktritts sind wir verpflichtet, etwaige bereits erbrachte Gegenleistungen des Kunden unverzüglich zu erstatten.

5. Lieferung, Untersuchungs- und Rügepflicht

5.1. Wir sind berechtigt, Aufträge in Teillieferungen auszuführen, falls nichts anderes vereinbart ist. Der Kunde kann die Annahme von Teillieferungen nur dann berechtigt verweigern, wenn diese für ihn objektiv kein Interesse haben. Die Verweigerung der Annahme ist schriftlich zu erklären; mit der Verweigerung ist zugleich das mangelnde objektive Interesse schriftlich zu begründen.

5.2. Der Kunden hat die Ware unverzüglich - je nach Umfang der Lieferung ggf. durch Vornahme von Stichproben in ausreichender Anzahl - zu prüfen und zu untersuchen. Wenn die Lieferung auf Wunsch des Kunden an einen Dritten - etwa den Abnehmer des Kunden - erfolgt, so hat der Kunde eine unverzügliche Prüfung und Untersuchung sicherzustellen.

5.3. Etwaige offensichtliche Mängel, Mindermengen oder Falschlieferungen hat der Kunde unverzüglich uns gegenüber zu rügen; das Transportpersonal ist zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt. Erfolgt die Rüge nicht unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 10 Kalendertagen, kann der Kunde aus den offensichtlichen Mängeln keine Rechte herleiten. Unsere Handelsvertreter sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt.

6. Phytosanitäre Eigenschaften

6.1. Die Untersuchungs- und Rügepflicht des Kunden erstreckt sich insbesondere auch auf phytosanitäre Eigenschaften, also insbesondere Schädlingsbefall, Virosen und Krankheiten.

6.2. Hat der Kunde den Verdacht, dass insoweit Mängel der Ware vorliegen, hat er gemäß Ziffer 12.7. zu verfahren.

6.3. Schaltet der Kunde selbst einen Gutachter ein - insbesondere weil wir nicht zu erreichen sind oder weil Eilbedürftigkeit vorliegt - so hat er dabei ein kompetentes und allgemein anerkanntes Labor zu beauftragen. Auf eine etwaige Eilbedürftigkeit hat der Kunde bei der Einschaltung des Labors hinzuweisen.

6.4. Hat der Kunde den Verdacht, dass Mängel im Sinne der Ziffer 1. vorliegen, so hat er aus Gründen der Schadensminderung die möglicherweise befallenen bzw. mangelhaften Pflanzen von anderen Pflanzen - sowohl den von uns gelieferten, als auch den bereits beim Kunden vorhandenen - abzusondern, um ein Übergreifen zu vermeiden.

7. Lieferungsmodalitäten

7.1. Sämtliche Preise verstehen sich - vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen - frei Haus und beinhalten Frachtkosten. Bei Lieferungen außerhalb unseres gewöhnlichen Versandbereichs behalten wir uns vor, aufgrund der höheren Frachtkosten einen Zuschlag zu berechnen.

7.2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware geht mit der Übergabe an den Transporteur auf den Kunden über. Das gilt unabhängig davon, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt und wer die Frachtkosten trägt.

7.3. Verkaufsverpackungen werden im Rahmen der gesetzlichen Verpflichtungen von uns zurückgenommen, sofern sie vom Kunden auf seine Kosten sortiert in unserem Produktionsbetrieb angeliefert werden.

7.4. Euro-Paletten, Palettinos werden berechnet. Bei unbeschädigter Rückgabe durch den Kunden erfolgt eine Gutschrift. Andere Verpackung kann nicht gutgeschrieben werden.

7.5. Sofern der Kunde Ware in unserem Produktionsbetrieb abholt oder abholen lässt, erfolgt die Beladung durch den Kunden. Soweit wir den Kunden bzw. dessen Beauftragten bei der Beladung unterstützen, handeln wir im Rahmen einer Gefälligkeit. Verantwortlich für eine ordnungsgemäße Beladung und die Einhaltung der Vorschriften zur Ladegutsicherung ist in diesem Fall alleine der Kunde bzw. dessen Beauftragter.

8. Preise, Skonti und Nachlässe

8.1. Vorbehaltlich einer anderweitigen Vereinbarung gelten die Preise gemäß unserer zum Zeitpunkt der verbindlichen Bestellung durch den Kunden gültigen Preisliste.

8.2. Alle Preise verstehen sich ab unserem Produktionsbetrieb und zwar ausschließlich Fracht, Verpackung, Lizenzgebühren und Kosten für von Lizenzgebern vorgeschriebenen Etiketten sowie Umsatzsteuer, soweit nichts anderes vereinbart ist.

8.3. Skonti und sonstige Nachlässe bedürfen einer ausdrücklichen vorherigen Vereinbarung. Werden Skonti oder Preisnachlässe durch unsere Angestellten oder Handelsvertreter - mit Ausnahme der Geschäftsführer - gewährt, sind sie nur nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Diese Personen sind zur mündlichen Gewährung von Skonti und Nachlässen nicht befugt.

8.4. Eine Skonto- oder Nachlassvereinbarung kommt nicht dadurch zustande, dass wir in der Vergangenheit an den Kunden unter Gewährung von Skonti oder Nachlässen geliefert haben. Skonti oder Nachlässe sind vielmehr bei jedem Vertrag neu zu vereinbaren. Diese gilt nicht, soweit mit einem Kunden Skonti oder Nachlässe in einer Rahmenvereinbarung vereinbart wurden.

8.5. Skonto- oder Nachlassvereinbarungen kommen nicht dadurch zustande, dass wir einem nicht vereinbarten Abzug des Kunden nicht widersprechen.

8.6. Sind Kaufpreisforderungen auf Grund älterer, fälliger Rechnungen noch unbeglichen, ist ein Skontoabzug unzulässig.

8.7. Eingeräumte Sonderpreise sind nur gültig, wenn die vereinbarten Zahlungsfristen eingehalten werden. Wird das Zahlungsziel überschritten, erfolgt eine Nachberechnung bis zur Höhe des Listenpreises zuzüglich Fracht und Verpackung.

8.8. Wir behalten uns das Recht vor, unsere Preise angemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrags Kostensenkungen oder Kostenerhöhungen, insbesondere auf Grund von Tarifabschlüssen oder Materialpreisänderungen, eintreten. Diese werden wir dem Vertragspartner auf Verlangen nachweisen. Beträgt die Erhöhung mehr als 5% des vereinbarten Preises, so hat der Käufer ein Rücktrittsrecht.

8.9. Lizenzgebühren, Frachten und sonstige Versandkosten fallen nicht unter Mengenrabatt und Skonto.

9. Berechnung

9.1. Soweit gemäß Ziffer 5.1. oder in Absprache mit dem Kunden Teillieferungen erfolgen, sind wir berechtigt, jede Teillieferung einzeln abzurechnen. Die Berechnung erfolgt aufgrund der vereinbarten Einzelpreise; ist dies - z.B. wegen Vereinbarung pauschaler Preise - nicht möglich, so erfolgt die Berechnung der Teillieferung nach billigem Ermessen.

9.2. Unsere Rechnungen sind am Sitz unseres Unternehmens sofort fällig, sofern nicht schriftlich andere Zahlungsfristen vereinbart wurden.

10. Umsatzsteuer

10.1. Kommt es zu einer Änderung der Umsatzsteuer nach Vertragsschluss, so wird die Umsatzsteuer in der Höhe berechnet, wie sie gemäß der gesetzlichen Regelung anfällt.

11. Zahlungsweise, Verrechnung, Verzug

11.1. Zahlungen sind ausschließlich auf eines unserer Konten zu leisten.

11.2. Unsere Angestellten und Handelsvertreter - mit Ausnahme der Geschäftsführer und Prokuristen - sowie Transportpersonal ist nicht zur Entgegennahme von Zahlungen mit befreiender Wirkung befugt, es sei denn, dass dies im Einzelfall ausdrücklich vereinbart worden wäre oder eine dieser Personen im Einzelfall von uns schriftlich bevollmächtigt worden wäre. Dies gilt ebenfalls nicht im Falle von Nachnahmelieferungen.

11.3. Zahlungen des Kunden werden - vorbehaltlich einer bei Zahlung ausgesprochenen Verrechnungsbestimmung des Kunden oder einer anderweitigen Vereinbarung im Einzelfall - immer auf die älteste offene Rechnung oder sonstige Schuld angerechnet. Die Verrechnung erfolgt bei dieser zunächst auf etwaige Kosten, dann auf etwaige Zinsen und zuletzt auf die jeweilige Hauptforderung; insoweit ist eine anderweitige Leistungsbestimmung des Schuldners unbeachtlich.

11.4. Nehmen wir im Einzelfall Schecks entgegen, so erfolgt dies nur erfüllungshalber. Die Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn und soweit der Betrag unserem Konto unwiderruflich gutgeschrieben wurde. Etwaige Bankspesen und sonstige Kosten, insbesondere im Fall der Nichteinlösung, gehen zu Lasten des Kunden.

11.5. Sofern wir Wechsel entgegennehmen, erfolgt dies nur erfüllungshalber. Sämtliche Spesen und Kosten einschließlich der Kosten der Vorlegung und eines etwaigen Protestes gehen zu Lasten des Kunden. Wir sind nicht zur rechtzeitigen Vorlegung oder zur Protesterhebung verpflichtet.

11.6. Verzugseintritt und Verzugsfolgen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 286, 287, 288 BGB.

11.7. Befindet sich der Kunde in Verzug, so schuldet er für jede von uns ausgesprochene Mahnung oder Zahlungserinnerung, pauschalen Schadenersatz in Höhe von 5,00 EUR, sofern wir die Mahnung / Zahlungserinnerung für sachdienlich halten durften.

11.8. Befindet der Kunde sich in Zahlungsverzug, so können wir weitere Lieferungen und Leistungen - auch aus anderen Verträgen - nach unserer Wahl von Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen abhängig machen; wir sind ferner berechtigt, sämtliche Abtretungen (Ziffer 11.2) gegenüber allen Abnehmern des Kunden offen zu legen und unmittelbare Zahlung an uns zu verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Kunde sich nur mit geringen Zahlungen in Verzug befindet und an seiner Zahlungsfähigkeit keine Zweifel bestehen; ein Zahlungsrückstand gilt als gering, wenn er maximal 5% des gesamten Auftragsvolumens, dem er entstammt, beträgt.

11.9. Mit etwaigen Gegenforderungen kann der Kunde nur dann aufrechnen, wenn diese entweder von uns anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

12. Eigentumsvorbehalt, Abtretung

12.1. Alle von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Erfüllung aller uns aus dem zugrunde liegenden Vertrag zustehenden Forderungen - einschließlich etwaige Kosten, Zinsen und Verzugsschäden - unser Eigentum.

12.2. Unser Eigentum erstreckt sich auch auf die Pflanzen und Erzeugnisse, die der Kunde durch Kultivierung, Be- oder Verarbeitung, Vermengung oder Vermischung der von uns unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren erzeugt.

12.3. Der Kunde ist berechtigt, im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs die von uns gelieferten Waren weiter zu veräußern. In diesem Fall tritt er uns bereits jetzt die aus dem Weiterverkauf entstehende Forderung gegen seinen Abnehmer ab. Die Abtretung ist der Höhe nach begrenzt auf unsere Forderung aus der Lieferung der weiterverkauften Ware einschließlich etwaiger Kosten, Zinsen und Verzugsschäden, soweit diese dem Kunden gegenüber bereits berechnet und angemeldet wurden. Auf unsere Aufforderung hat der Kunde uns sämtliche Weiterveräußerungen noch nicht bezahlter Waren offen zu legen, die Empfänger vollständig zu benennen und uns alle zur unmittelbaren Durchsetzung der an uns abgetretenen Forderungen notwendigen Angaben zu machen.

12.4. Unser Kunde ist verpflichtet, durch geeignete Vereinbarungen mit seinen Abnehmern im Rahmen des rechtlich Zulässigen sicher zu stellen, dass die an uns abgetretenen Forderungen nicht durch Aufrechnung untergehen, sondern nur durch Zahlung erfüllt werden; soweit erforderlich hat er hierzu auf die Abtretung hinzuweisen.

12.5. Unser Kunde ist berechtigt, an uns abgetretene Forderungen bei seinen Abnehmern einzuziehen. Er ist verpflichtet, insoweit von seinen Kunden empfangene Zahlungen bis zur Höhe der uns zustehenden Forderungen unverzüglich an uns weiterzuleiten. Zieht der Kunde bei seinen Abnehmern an uns abgetretene Forderungen ein, ohne diese entsprechend an uns weiterzuleiten, so sind wir berechtigt, die Abtretung hinsichtlich sämtlicher Forderungen - auch gegen andere Abnehmer - offen zu legen und unmittelbare Zahlung an uns zu verlangen.

12.6. Wollen Dritte - insbesondere im Rahmen von Zwangsvollstreckungs- oder insolvenzrechtlichen Maßnahmen - auf die in unserem Eigentum stehende Ware zugreifen, so hat der Kunde diese auf unser Eigentum hinzuweisen und die zugrunde liegenden Unterlagen vorzulegen. Zugleich hat er uns unverzüglich zu unterrichten. Entstehen uns bei der Abwehr vermeintlicher fremder Ansprüche auf die in unserem Eigentum stehende Ware Kosten, so hat der Kunde diese zu ersetzen, soweit sie nicht tatsächlich von Dritten ersetzt werden; etwaige Ansprüche gegen Dritte werden wir Zug-um-Zug an den Kunden abtreten.

12.7. Übersteigt der Wert der uns vom Kunden gewährten Sicherheiten die Summe unserer gesicherten Forderungen um mehr als 20%, sind wir auf Verlangen des Kunden hinsichtlich der 20 % übersteigenden Sicherheiten zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten erfolgt durch uns nach billigem Ermessen.

13. Gewährleistung, Transportschäden

13.1. Soweit von uns gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet ist, dessen Ursache bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, sind wir grundsätzlich zur Gewährleistung verpflichtet, soweit der Mangel innerhalb der Verjährungsfrist (Ziffer 12.4) auftritt und uns gegenüber gerügt wird.

13.2. Wenn der Kunde die von uns gelieferte Ware weiterverkauft und sein Abnehmer bzw. der letzte Abnehmer in der Lieferkette ein Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, kann der Kunde uns gemäß der gesetzlichen Regelung der §§ 478, 479 BGB im Wege des so genannten Lieferantenregresses in Anspruch nehmen. Liegt ein berechtigter Fall des Lieferantenregresses vor, gelten die in diesen AGB enthaltenen Einschränkungen unserer Gewährleistungsverpflichtungen nicht.

13.3. Voraussetzung für den Lieferantenregress ist, dass die von uns gelieferte Ware über die gesamte Lieferkette unverändert an den Verbraucher verkauft wird. Soweit die Ware zwischenzeitlich kultiviert oder sonst verändert wurde, kommt ein Lieferantenregress nicht in Betracht. Der Lieferantenregress setzt voraus, dass der bei Übergabe an den Verbraucher vorliegende Mangel auch im Verhältnis zwischen uns und dem Kunden einen Mangel darstellt.

13.4. Gewährleistungsansprüche verjähren in 12 Monaten. Abweichend hiervon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen, wenn der Kunde uns berechtigt im Rahmen des Lieferantenregresses (Ziffer 12.2. und 12.3.) in Anspruch nimmt.

13.5. Verletzt der Kunde seine ihm nach Ziffer 5 obliegenden Untersuchungs- und Rügepflichten, so kann er nach Maßgabe der Regelung in Ziffer 5 seine Gewährleistungsrechte verlieren; wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann handelt, gilt dies gemäß den Regelungen des § 377 HGB auch für den Fall des Lieferantenregresses.

13.6. Der Kunde hat nicht offensichtliche Mängel (verdeckte Mängel) unverzüglich nach Entdeckung zu rügen. Unsere Handelsvertreter sind zur Entgegennahme von Rügen nicht befugt.

13.7. Zeigt der Kunde Mängel - egal ob nach Ziffer 5. oder nach Ziffer 12.6. - an, so hat er uns Gelegenheit zu geben, diese selbst zu untersuchen und/oder durch von uns beauftragte Dritte untersuchen zu lassen. Beauftragt der Kunde selbst Dritte - insbesondere Gutachter - mit der Untersuchung der Ware bzw. Feststellung etwaiger Mängel, so sind wir zur Übernahme der dadurch entstehenden Kosten nur verpflichtet, wenn tatsächlich von uns zu vertretende Mängel festgestellt werden und wir der Beauftragung vorher schriftlich zugestimmt haben; dies gilt nicht, soweit wegen der Dringlichkeit der Beweissicherung eine unverzügliche Begutachtung objektiv erforderlich ist und wir nicht rechtzeitig zu erreichen sind.

13.8. Macht der Kunde Gewährleistungsansprüche geltend so sind wir zunächst nur zur Nacherfüllung (Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache) verpflichtet. Verweigern wir die Nacherfüllung oder schlägt diese fehl, kann der Kunde den Kaufpreis mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadenersatzansprüche des Kunden sind - vorbehaltlich der Regelung in Ziffer 13 - ausgeschlossen.

13.9. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware - ggf. in angemessenen Stichproben – bei Erhalt auch auf Transportschäden zu untersuchen. Werden Transportschäden festgestellt, so hat der Kunde sofort ein Protokoll zu fertigen, in dem der Zustand der Ware und die Transportschäden festgehalten werden. Das Protokoll ist dem Transportpersonal zu Unterzeichnung vorzulegen.

13.10. Der Kunde ist verpflichtet, Transportschäden unverzüglich unter Vorlage des Protokolls (Ziffer 12.9.) dem Transporteur zu melden und uns durch Abschrift unter Beifügung des Protokolls zu unterrichten.

13.11. Für Transportschäden haften wir - vorbehaltlich Ziffer 13. - nicht, es sei denn, der Schaden wäre durch uns oder einen unserer Erfüllungsgehilfen vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden.

13.12. Wir haften nicht für Schäden durch entgangenen Gewinn und/oder entgangenen Nutzen beim Ausbleiben einer zugesicherten Leistung oder dem Zurückbleiben der Leistung hinter der vertraglich geschuldeten Leistung.

13.13. Eine Gewährleistung für das Anwachsen von Jungpflanzen, den Erfolg der Weiterkultur von Halbfertig- und Rohware oder den Blühtermin können wir nicht übernehmen, da wir keinen Einfluss auf den Fortgang der Kultur haben.

14. Schadenersatzansprüche des Kunden

14.1. Soweit dem Kunden Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche wegen Mängeln zustehen, die nicht durch die vorstehenden Vereinbarungen oder Ziffer 13.2 ausgeschlossen sind, verjähren diese in 12 Monaten.

14.2. Alle übrigen Schaden- oder Aufwendungsersatzansprüche des Kunden - mit Ausnahme der in Ziffer 13.3 benannten - gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus Schuldverhältnissen oder unerlaubten Handlungen sind ausgeschlossen.

14.3. Schadenersatzansprüche des Kunden sind nicht ausgeschlossen, hinsichtlich

a) Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns, einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen

b) Sonstiger Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch uns oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung unserer gesetzlichen Vertreter oder unserer Erfüllungsgehilfen beruhen.

15. Beratung / Pflanzenschutz / Kultivierung

15.1. Kulturhinweise, Planzenschutzberatungen und sonstige Beratungen sind nicht Gegenstand von Kauf- und Lieferverträgen. Sie stellen - soweit sie nicht ausdrücklich zum Gegenstand des Vertrages gemacht werden - nur unverbindliche Informationen dar. Sie entheben den Kunden nicht von seiner Pflicht der sach- und fachkundigen Verarbeitung von uns gelieferter Waren und der notwendigen Sorgfalt insbesondere beim Einsatz von Pflanzenschutz- und Düngemitteln sowie Wuchs- und Hemmstoffen.

15.2. Von uns zur Verfügung gestellte Kulturhinweise und sonstige Unterlagen, die die Verarbeitung und Kultivierung von uns gelieferter Ware betreffen, dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.

15.3. Sofern wir Pflanzenschutzberatungen durchführen, ist der Kunde verpflichtet, zunächst einen Test der empfohlenen Maßnahmen an einem Teil der Pflanzen durchzuführen. Erst nach erfolgreichem Testverlauf darf eine allgemeine Durchführung der Maßnahmen erfolgen. Die Testpflanzen müssen unter identischen Bedingungen gehalten werden, wie die restlichen Pflanzen, die nach erfolgreichem Testverlauf Gegenstand der getesteten Pflanzenschutzmaßnahmen sein sollen. Für eine von uns durchgeführte Pflanzenschutzberatung haften wir vorbehaltlich der Einschränkungen in diesen Vertragsbedingungen nur, wenn zuvor ein ordnungsgemäßer Test durchgeführt wurde und vom Kunden nachgewiesen werden kann.

15.4. Der Kunde hat hinsichtlich des Pflanzenschutzes die gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere des Pflanzenschutzgesetzes zu beachten. Auch soweit wir Pflanzenschutzberatungen vornehmen, befreit dies den Kunden nicht von der Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen in eigener Verantwortung.

15.5. Der Kunde führt die Kultivierung in eigener Verantwortung durch, insbesondere hinsichtlich der Auswahl und Verwendung von Wuchs- und Hemmstoffen, Düngern und Pflanzenschutzmitteln. Der Kunde hat darauf zu achten, dass die eingesetzten Mittel aufeinander abgestimmt sind. Wir weisen darauf hin, dass es zu Schäden kommen kann, wenn etwa Wuchs-/Hemmstoffe und Schädlingsbekämpfungsmittel eingesetzt werden, die sich nicht vertragen. Für jegliche Schäden, die aus Fehlern bei der Kultivierung herrühren, übernehmen wir keine Haftung.

16. Garantien

16.1. Sämtliche von uns getätigten Beschreibungen und sonstige Angaben, auch in Katalogen, Prospekten und Werbemitteln, sind grundsätzlich - soweit nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben wird - nur Beschreibungen. Wir übernehmen mit solchen Beschreibungen keine Garantie für die Beschaffenheit der Ware oder dafür, dass die Ware für eine bestimmte Dauer eine bestimmte Beschaffenheit behält.

16.2. Wenn wir in Abweichung von Ziffer 15.1 eine Garantie übernommen haben, so stehen dem Kunden im Falle von Mängeln, die der Garantie unterfallen, die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ohne Einschränkung zu.

17. Schutzrechte, Lizenzen, Nachvermehrung

17.1. Die dem Sortenschutz unterliegenden Pflanzen dürfen nur aufgrund eines Lizenzvertrages nachgebaut und vermehrt werden. Ein Lizenzvertrag ist gesondert zu vereinbaren; in diesem sind auch die Lizenzgebühren zu regeln.

17.2. Der Sortenschutz ergibt sich aus den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere dem Sortenschutzgesetz. Die Lieferung geschützter Sorten durch uns erfolgt ausschließlich zum Zwecke der Kultivierung und des anschließenden Verkaufs; zur Erzeugung von Vermehrungsmaterial oder zur Ausfuhr vermehrungsfähigen Materials in ein Land, dass den Sortenschutz nicht gewährleistet, ist der Kunde nicht befugt, es sei denn, dies wird gesondert vereinbart.

17.3. Treten beim Kunden Mutationen auf, hat der Kunde uns unverzüglich zu unterrichten, uns Zugang zur Überprüfung zu gewähren und uns unaufgefordert Muster der Mutationen zur Verfügung zu stellen.

17.4. Sollten dem Kunden aus dem Auffinden der Mutation Rechte zustehen, die er veräußern oder schützen lassen will, so ist er verpflichtet, uns hierüber im vorhinein zu informieren.

17.5. Im Falle eines Verkaufs räumt uns der Kunde ein unwiderrufliches Vorkaufsrecht ein; im Falle eines geplanten Schutzes verpflichtet er sich bereits jetzt, uns seine Rechte zum angemessenen Preis zur Abtretung anzubieten. Kommt insoweit eine Einigung über den Preis nicht zustande, so soll ein von der für uns zuständigen Landwirtschaftskammer benannter Sachverständiger verbindlich entscheiden.

17.6. Der Kunde gestattet uns unwiderruflich, seine Anbauflächen nach vorheriger Ankündigung und Terminabsprache zu besichtigen, um die Einhaltung des Sortenschutzes zu überprüfen.

18. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Salvatorische Klausel

18.1. Erfüllungsort für alle Leistungen aus Verträgen zwischen uns und dem Kunden ist Vaihingen/Enz.

18.2. Es gilt - auch bei Verträgen mit Auslandsberührung - ausschließlich deutsches Recht.

18.3. Für alle Streitigkeiten aus Vertragsverhältnissen zwischen uns und dem Kunden ist - sofern nicht nach dem Gesetz ein abweichender ausschließlicher Gerichtsstand gegeben ist - Vaihingen/Enz.

18.4. Sollte eine der in diesen AGB enthaltenen oder eine sonstige Klausel eines zwischen uns und dem Kunden geschlossenen Vertrages ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, bleibt der Vertrag im übrigen wirksam.

18.5. Unsere Vertragsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennen wir nicht an, es sein denn, wir hätten ausdrücklich schriftlich Ihrer Geltung zugestimmt.

18.6. Unsere Vertragsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Vertragspartners die Lieferung an den Vertragspartner vorbehaltlos ausführen.

18.7. Die Parteien verpflichten sich, anstelle der unwirksamen Klausel eine dieser in wirtschaftlicher Hinsicht möglichst nahe kommende Vereinbarung zu treffen.

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